Die Leasingraten für Diensträder gelten im betriebswirtschaftlichen Sinne als Betriebsausgaben. Somit können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die enthaltene Umsatzsteuer von der Umwandlungsrate abziehen. Die Angestellten wandeln dann die Netto-Leasingraten um und es ergibt sich eine noch höhere Ersparnis.
Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, wandeln dagegen die Leasingrate inkl. Umsatzsteuer um, sodass die Ersparnis für die Angestellten etwas geringer ausfällt.
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