Für Angestellte, bei denen die Leasingrate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Gehaltsextra vom Unternehmen übernommen und zur privaten Nutzung überlassen wird, ist das Dienstrad seit dem 01.01.2019 steuerfrei. Ein geldwerter Vorteil muss nicht versteuert werden.
Auch für Selbständige, bei denen das Dienstrad dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist bzw. das Unternehmen die Leasingraten übernimmt, entfällt die Versteuerung.
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