Leasinggesellschaften sind auf Grund ihres Status als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 11 Abs. 5 Geldwäschegesetz verpflichetet, die wirtschaftlich berechtigten Personen ihrer Vertragspartner*in zu ermitteln.
Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft steht, oder die Person, auf deren Veranlassung die Geschäftsbeziehung begründet wird.
Bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, ist wirtschaftlich berechtigt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
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