Bei der Bonitätsprüfung ist bei einer natürlichen Person als Vertragspartner die Identität durch Abgleich mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzunehmen.
Denn nach GWG § 8 (2) gilt: Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen.
Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 vorgelegt oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, vollständige Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digitalisiert zu erfassen.
Weitere Rechtsvorschriften: Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GWG), Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§14 GWG), Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GWG)
Da die Bevollmächtigen die Leasingverträge unterzeichnen, ist hier eine Identifizierung aller handelnden und im Portal aktiven Personen, neben den Zeichnungsberechtigten erforderlich.
Dabei dürfen keine Schwärzungen gemäß GWG und den Aufzeichnungspflichten vorgenommen werden.
Die Daten werden gemäß § 8 GWG bis Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, aufbewahrt.
Die Übermittlung der Ausweiskopien kann per Briefpost erfolgen.
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