Arbeitnehmer*innen, die ihr Dienstrad über eine Gehaltsumwandlung vom Unternehmen leasen und dieses auch privat uneingeschränkt nutzen dürfen, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser wird seit dem 1. Januar 2020 pauschal mit 0,25 % des Bruttolistenpreises (UVP) berechnet, zum Gehalt addiert und darüber versteuert.
Die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung ist ein auf 100 Euro abgerundetes Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung. Dieser Betrag wird mit 1 % versteuert, das heißt im Ergebnis ca. 0,25 % in Bezug auf den Gesamtpreis.
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