Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Bewertung des marktüblichen Preises von gebrauchten E-Bikes und Fahrrädern nach Ablauf der 36 monatigen Vertragslaufzeit auf 40% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) festgesetzt.
Kauft der*die Nutzer*in das Dienstfahrrad zu einem geringeren Preis als diese 40 %, entsteht ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Diese Versteuerung wird nach §37b EStG Abs. 1 von Lease a Bike vorgenommen. Grundlage hierzu ist das BMF Schreiben vom 17.11.2017 “Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen.”
Dadurch ist der geldwerte Vorteil für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen abgegolten. Als Nachweis der Versteuerung dient die Rechnung, die der*die Nutzer*in von Lease a Bike erhält.
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